Warum, Götz Kubitschek?…

16 Aug

 

Art. 5 GG
Meinungsfreiheit

 

Götz Kubitscheck kämpft gegen Lüge und Verleumdung, läßt dabei jedoch die nachfolgende Aussage zu Franziska Schreiber los: „berüchtigt geworden durch den komischen Ansatz, die Beseitigung des gesetzlich festgeschriebenen Verbots der Holocaustleugnung zu fordern.“

Da interessiert jetzt, werter Herr Kubitschek, w a r u m dieser Ansatz komisch ist. Ob wir da jemals etwas zur Begründung hören werden? Wohl kaum!

Dabei tut sich in dieser brisanten Angelegenheit Interessantes: nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2083/15 „sind die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen. (Rdn. 29) Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. (Rdn. 30)

Inkriminierte Äußerungen oder Handlungen i.S. d. § 130 StGB müssen   i m m e r   geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören, andernfalls sind sie nicht strafbewehrt. Dennoch rate ich dringend davon ab, ohne eigene juristische Kenntnisse oder eingehende fachliche Beratung zu diesem Thema die Meinungsfreiheit auszutesten.

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